AGB

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Allgemeine Bedingungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme von Anlagen

Übernehmen wir allein oder neben der Lieferung von Anlagen deren Aufstellung, Inbetriebnahme oder ähnliche Leistungen, so gelten neben unseren „Allgemeinen Lieferbedingungen“ folgende Regelungen:

  1. Der Besteller hat die angelieferten Teile auf seine Kosten zu entladen und den innerbetrieblichen Transport zur Verwendungsstelle durchzuführen. Er hat die Teile von Witterungseinflüssen und Beschädigungen geschützt zu lagern.
  2. Der Besteller hat die für die Aufstellung notwendigen Hebegeräte einschließlich des Bedienungspersonals bereitzuhalten.
  3. Eine eventuell notwendige Befestigung der Anlage an Boden, Decken oder Wänden ist Sache des Bestellers. Er hat die hierzu notwendigen Befestigungsmaterialien sowie entsprechend fachkundiges Personal zum Aufstellungstermin bereitzuhalten. Er hat sich rechtzeitig von der notwendigen Tragfähigkeit der Gebäudeteile zu überzeugen.
  4. Der Besteller hat dafür zu sorgen, das die Aufstellung der Anlage zum vereinbarten Termin möglich ist. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten wie Mauer-, Putz-, Stamm- und Fußbodenarbeiten abgeschlossen sein. Notwendige Versorgungsleitungen (Elektrizität, Wasser, Druckluft usw.) müssen bis zu dem von uns festgelegten Übergabepunkt betriebsbereit vorhanden sein.
  5. Der Besteller hat uns rechtzeitig vor dem Aufstellungstermin schriftlich über am Aufstellungsort bestehenden Sicherheitsvorschriften (z. B. Rauchverbot, Sicherheitskleidung, Beschränkungen für Schweißarbeiten usw.) zu informieren.
  6. Kommt der Besteller seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die Aufstellung und Inbetriebnahme der Anlage bis zur Herstellung der Voraussetzungen abzulehnen und alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlichen Zeitaufwand ersetzt zu verlangen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage diese durch schriftliches Protokoll anzunehmen .

Allgemeine Lieferbedingungen

Zur Verwendung gegenüber

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
    Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    Der Lieferer ist verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preise, Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 50 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle im obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme die Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem